Auf dem Küchentisch liegen die Kontoauszüge der vergangenen Jahre, daneben ein Taschenrechner und das Smartphone mit einer Schlagzeile, die von einer Stärkung der Spielerrechte spricht. Wer die Abbuchungen eines Wettanbieters zusammenzählt, fragt sich, ob sich dieses Geld zurückverlangen lässt. Die Schlagzeile beantwortet das nicht.
Ob sich Verluste aus Online-Sportwetten bei einem Anbieter ohne deutsche Konzession zurückfordern lassen, ist nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Frage am 25. Juli 2024 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt (Rechtssache C-530/24). Der Generalanwalt hat am 19. März 2026 Schlussanträge gestellt, die den Gerichtshof nicht binden. Ein Urteil liegt (Stand: 5. Oktober 2026) nicht vor.
Stand: 5. Oktober 2026. Der Text beschreibt den Stand der Verfahren anhand der Pressemitteilungen der Gerichte und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wer die Verluste als Belastung erlebt, findet Hilfe unabhängig von jedem Verfahren: Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar; Näheres steht im Abschnitt „Was lässt sich jetzt tun?“.
Ist schon entschieden, ob Wettverluste zurückgezahlt werden müssen?
Nein, in der Sache selbst ist bisher nichts entschieden. Drei Dinge sind auseinanderzuhalten, und Schlagzeilen vermischen sie oft.
- Entschieden: Weder der Gerichtshof der Europäischen Union noch der Bundesgerichtshof hat über die Rückforderung von Sportwettverlusten bei einem Anbieter ohne deutsche Konzession abschließend entschieden. Ein Urteil in der Rechtssache C-530/24 ist in den für diesen Text geprüften Quellen bis zum 5. Oktober 2026 nicht verzeichnet.
- Vorgeschlagen: Generalanwalt Emiliou hat am 19. März 2026 Schlussanträge gestellt. Das ist ein Vorschlag an den Gerichtshof, kein Urteil.
- Offen: Der Gerichtshof entscheidet über die vorgelegte Frage, und danach entscheidet der Bundesgerichtshof im Ausgangsverfahren.
Der Bundesgerichtshof führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 90/23 („Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten“). Die Verhandlung fand am 27. Juni 2024 statt, am 25. Juli 2024 folgte die Vorlage an den Gerichtshof. In den Terminhinweisen des Bundesgerichtshofs steht das Verfahren (Stand: 5. Oktober 2026) als EuGH-Vorlage ohne neuen Termin.
Der Gerichtshof beantwortet in einem solchen Verfahren nur die Frage zum Unionsrecht; danach liegt der Rechtsstreit wieder beim vorlegenden Gericht. Wann das Urteil verkündet wird und was danach folgt, steht nicht fest.
Um welchen Fall geht es vor dem EuGH?
Ein Kunde nahm nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten eines Anbieters teil und verlangt die verlorenen Einsätze zurück. Der Bundesgerichtshof beziffert die Summe in seinem Terminhinweis auf 3.719,26 €. Denselben Zeitraum nennt die Pressemitteilung des Gerichtshofs.
Der Anbieter hatte seinen Sitz auf Malta, richtete sich mit einem deutschsprachigen Angebot an Kunden in Deutschland und besaß eine maltesische Lizenz, aber in diesem Zeitraum keine deutsche Konzession. Eine solche Konzession hatte er beantragt. Erteilt wurde sie ihm laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs erst am 9. Oktober 2020, in einem neuen Konzessionsverfahren.
Zwei Instanzen haben die Klage abgewiesen: das Amtsgericht Geislingen an der Steige am 28. April 2022 (3 C 459/21) und das Landgericht Ulm am 24. Mai 2023 (1 S 46/22). Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs folgen aus dem Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 grundsätzlich die Nichtigkeit der Sportwettenverträge (§ 134 BGB) und ein Anspruch auf Erstattung der Verluste; auch nach der Pressemitteilung des Gerichtshofs erscheinen solche Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet. Offen ist, ob das Unionsrecht dem entgegensteht, wenn der Anbieter eine Konzession beantragt hatte und das Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof vorgelegt; in seiner Pressemitteilung verweist er dazu auch auf seinen Beschluss vom 22. März 2024 (I ZR 88/23). Abschließend entschieden ist damit nichts.
Warum sind Sportwetten ein anderer Fall als Online-Casinos?
Weil Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erlaubt werden konnten, Online-Casinos aber nicht. Das ist der Kern des Unterschieds.
Der Staatsvertrag stellte den Grundsatz auf, den der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung zitiert: „Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten“ (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012). Für Sportwetten machte § 4 Abs. 5 eine Ausnahme: Die Länder konnten sie im Internet erlauben. § 10a bestimmte für den Zeitraum der Erprobung: „Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.“ Sportwetten waren damit nicht schlechthin untersagt, sondern an eine Konzession gebunden.
Gerade diese Konzession ist der Streitpunkt. Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof gefragt, ob die Dienstleistungsfreiheit es ausschließt, „einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde“.
Als Hintergrund verweist der Bundesgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache C-336/14 (Ince). Ein Mitgliedstaat darf danach den Verstoß gegen ein Erfordernis nicht strafrechtlich ahnden, wenn er selbst die Erfüllung dieses Erfordernisses unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Zur zivilrechtlichen Seite schreibt der Bundesgerichtshof: „Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs.“ Wie der Gerichtshof diese beiden Gesichtspunkte gewichtet, ist offen.
Was hat der Generalanwalt vorgeschlagen – und was folgt daraus nicht?
Der Generalanwalt hat vorgeschlagen, dass ein Veranstalter ohne die erforderliche Konzession zur Rückerstattung der Einsätze verpflichtet werden kann. Die Pressemitteilung des Gerichtshofs gibt den Kern so wieder: Nach deutschem Recht führe „ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge“, und ein Veranstalter „kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden“.
Der Vorschlag kennt eine Ausnahme, nämlich „wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden“, dass das Konzessionserfordernis nicht durchgesetzt werde. In diesem Fall wären „allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben“. Für ein Verfahren bedeutet das: Es käme darauf an, was die Behörden dem Anbieter tatsächlich mitgeteilt haben. Das prüfen deutsche Gerichte im Einzelfall, nicht die Wettenden.
Die Pressemitteilung stellt einen Hinweis eigens heraus: „Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend.“ Ein Vorschlag des Generalanwalts ist ein Beitrag zur Entscheidung, nicht die Entscheidung. Ausgewertet wurde die Pressemitteilung, nicht das vollständige Dokument mit seiner Begründung.
Worauf stützt sich eine Rückforderung im deutschen Recht?
Auf eine Kette von Normen. § 4 GlüStV 2012 und § 134 BGB nennt der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung, § 817 Satz 2 BGB kommt dort nicht vor. Die Kette lässt sich in vier Schritten darstellen:
- Der Staatsvertrag verbietet Glücksspiele im Internet und lässt Sportwetten nur mit einer Konzession zu (§ 4 Abs. 1, 4 und 5 GlüStV 2012).
- Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“ (§ 134 BGB).
- Wer ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat, ist zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Ob eine Rückforderung ausgeschlossen sein kann, weil der Leistende selbst gegen ein Verbot verstoßen hat, regelt § 817 Satz 2 BGB; wie die Vorschrift auf Sportwetten anzuwenden ist, lassen die ausgewerteten Quellen offen.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) nennt eine weitere Voraussetzung – aus Sicht der Verbraucherberatung, nicht als Vorgabe des Bundesgerichtshofs: „Sie dürfen zum Zeitpunkt der Spielteilnahme nicht gewusst haben, dass das Glücksspiel-Angebot illegal ist.“ Die Seite hat den Stand 13. März 2026 und behandelt Online-Glücksspiel allgemein, Sportwetten nicht gesondert.
Drei Begriffe sind zu trennen: Konzession heißt es im Staatsvertrag von 2012, Erlaubnis im Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die maltesische Lizenz aus dem Ausgangsfall wurde in Malta erteilt, nicht in Deutschland.
Was bedeuten die anderen Verfahren für Sportwetten?
Die Übersicht zeigt, welche Verfahren Sportwetten betreffen und welche nicht.
| Verfahren | Gegenstand | Stand |
|---|---|---|
| EuGH C-530/24 | Sportwetten, Wetten zwischen 2013 und dem 9. Oktober 2020 | Schlussanträge am 19.03.2026, kein Urteil verzeichnet |
| BGH I ZR 90/23 | Ausgangsverfahren zu C-530/24 | EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, ohne neuen Termin |
| EuGH C-440/23 | virtuelle Automatenspiele und Wetten auf Lotterieziehungen, Vorlage eines maltesischen Gerichts | Urteil vom 16.04.2026 |
| BGH I ZR 216/25 und I ZR 78/25 | Online-Casino | Verkündungstermin am 28.01.2027, 8:45 Uhr |
| BGH I ZR 88/23 | Sportwetten, Anbieter aus Österreich | Beschluss vom 22.03.2024, auf den die Pressemitteilung zu I ZR 90/23 verweist; Verhandlungstermin vom 02.05.2024 wegen Rücknahme der Revision aufgehoben |
Das Urteil C-440/23 vom 16. April 2026 betraf Automatenspiele und Lotteriewetten. Die Pressemitteilung des Gerichtshofs hält fest, das Unionsrecht stehe „grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen“. Sportwetten, für die ein Konzessionssystem galt, waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Zu sagen, der Gerichtshof habe über die Rückforderung von Sportwettverlusten bereits entschieden, wäre deshalb falsch.
In den beiden Verfahren des Bundesgerichtshofs zu Online-Casinos ist die Verkündung für den 28. Januar 2027 angesetzt. Ob und wie sich diese Entscheidungen auf Sportwetten auswirken, lässt sich nicht sagen.
Für welche Wetten stellt sich die Frage überhaupt?
Das Verfahren C-530/24 betrifft Online-Sportwetten aus der Zeit vor Erteilung der Konzession, im Ausgangsfall bis zum 9. Oktober 2020. Heute erteilt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) die Erlaubnis und führt die erlaubten Anbieter in ihrer Whitelist (Stand: 2. Oktober 2026). Wetten bei Anbietern mit Erlaubnis sind nicht Gegenstand dieser Verfahren.
Für Wetten, die nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am 1. Juli 2021 bei Anbietern ohne Erlaubnis abgeschlossen wurden, liegt nach den ausgewerteten Quellen keine höchstrichterliche Entscheidung zur Rückforderung vor. Die Verfahren betreffen Online-Sportwetten.
Wie sich eine deutsche Erlaubnis prüfen lässt, bevor weitere Wetten abgeschlossen werden, erläutert der Beitrag Wettanbieter mit deutscher Lizenz. Was Sportwetten jenseits des Verlierens riskant macht, zeigt der Überblick über die Risiken von Sportwetten. Zur Altersgrenze: Die Teilnahme an Glücksspielen ist für Personen unter 18 Jahren unzulässig (§ 4 Abs. 3 GlüStV 2021; Hinweispflicht auf der Startseite nach § 6e Abs. 3 GlüStV 2021), das gilt auch für Sportwetten.
Zur Verjährung gilt die allgemeine Regel: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre“ (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt ein solcher Anspruch nach § 199 Abs. 4 BGB spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Wann die Frist bei einer Sportwette beginnt, ist nicht geklärt; eine Berechnung für den Einzelfall enthält dieser Beitrag nicht.
Was lässt sich jetzt tun, solange das Urteil aussteht – auch ohne Gericht?
Zuerst: Bisher hat weder der Gerichtshof noch der Bundesgerichtshof entschieden. Ob ein möglicher Anspruch in der Zwischenzeit verjährt, hängt vom Einzelfall ab (siehe oben); das kann eine Beratung klären.
Drei Möglichkeiten, das Wetten zu begrenzen oder zu beenden, gibt es unabhängig von jedem Verfahren, und für jede ist klar, wer sie anbietet.
- Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit begrenzt die Einzahlungen bei erlaubten Anbietern grundsätzlich auf 1.000 € im Monat (§ 6c GlüStV 2021).
- Die Selbstsperre wird im Sperrsystem OASIS eingetragen, das das Regierungspräsidium Darmstadt führt, und gilt bei allen erlaubten Anbietern.
- Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar (Stand: Oktober 2026).
Die Beratung ist keine Vorstufe zu einem Verfahren und hängt nicht vom Ausgang eines Verfahrens ab. Das Angebot steht allen offen, denen ihre Verluste zu schaffen machen, auch dann, wenn ein Anspruch nie geltend gemacht wird. Die Aussicht auf eine Rückzahlung ist kein Grund, weiterzuwetten.
Solange das Urteil aussteht, lohnt es sich, Unterlagen zu sichern: Kontoauszüge und die Transaktionsübersicht beim Anbieter zeigen, was ein- und ausgezahlt wurde. Das ist kein Auftakt zu einer Klage, sondern eine Übersicht, die bei jeder Beratung hilft. Wer sich in einem einzelnen Fall rechtlich beraten lassen möchte, sollte Kosten, eine mögliche Erfolgsbeteiligung und die Bedingungen einer Abtretung des Anspruchs vorab schriftlich klären. Dass Ansprüche abgetreten werden, zeigt auch der Sachverhalt im Verfahren C-440/23.
Eine andere Streitfrage, die Beschränkung erfolgreicher Kunden, behandelt der Beitrag Wettanbieter beschränkt erfolgreiche Kunden: Dort geht es um Vertragsbedingungen, hier um die Gültigkeit des Vertrags.
Wer sich um einen Menschen sorgt, der Verluste verschweigt, ist nicht darauf angewiesen, dass die betroffene Person den ersten Schritt tut. Die Telefonberatung unter 0800 1 37 27 00 richtet sich ausdrücklich auch an Angehörige, und Meldungen Dritter können nach § 8a Abs. 1 GlüStV 2021 ein Anlass für eine Fremdsperre sein.