Auf dem Bildschirm läuft am Abend ein Turnier, in einem zweiten Fenster wird eine Wette auf den Sieger der nächsten Partie abgegeben. Das sieht aus wie jede andere Sportwette, nur dass die Beteiligten vor Monitoren sitzen und nicht auf dem Rasen stehen. Ob Wetten auf E-Sport in Deutschland legal sein können, beantwortet die Aufsichtsbehörde in einem einzigen Satz.
Nach Angaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist das Wetten auf E-Sport „nicht möglich, da es nicht als Sport zugelassen ist“ (Stand der Seite: 21.10.2025). Sportwetten brauchen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine vorherige Erlaubnis, und im Sportwettprogramm der GGL steht E-Sport nicht. Stand der Angaben: Oktober 2026.
Was die GGL über E-Sport-Wetten sagt
Die Antwort steht auf der Seite „Konkrete Spielerschutzmaßnahmen für verschiedene Glücksspielarten“, im Abschnitt Sportwetten unter dem Stichwort „Zulässige Wettinhalte“. Dort folgen drei Sätze aufeinander. Der erste lautet: „Sportwetten können nur auf Sportereignisse abgegeben werden.“ Der zweite: „Wetten auf gesellschaftliche, politische Ereignisse o. ä. sind nicht erlaubnisfähig.“ Der dritte: „Das Wetten auf E-Sport ist nicht möglich, da es nicht als Sport zugelassen ist.“ Die Seite trägt den Vermerk „Aktualisiert am: 21.10.2025“ und wurde für diesen Text am 5. Oktober 2026 erneut aufgerufen.
Die Aussage ist enger, als sie auf den ersten Blick wirkt. Die Behörde spricht von Möglichkeit und Zulassung, nennt aber weder eine Rechtsgrundlage noch eine Begründung. Wer wann entschieden hat, dass E-Sport nicht als Sport zugelassen ist, geht aus der Seite nicht hervor, und auch in den häufigen Fragen der GGL zu Sportwetten (Stand 23.06.2026) kommt E-Sport nicht vor. Der Text stützt sich deshalb auf eine einzige Aussage der Behörde. Mehr haben die geprüften Quellen nicht ergeben.
Der Gesetzestext nennt E-Sport nicht
Was eine Sportwette ist, bestimmt § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021: eine Wette zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist dort „ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln“. Das Wort E-Sport kommt in diesen Sätzen nicht vor. Die Zuordnung stammt also von der Aufsichtsbehörde und nicht aus dem Vertragstext.
Auf welcher Grundlage E-Sport nicht als Sport zugelassen ist, erklärt die GGL nicht, und ob die Definition in § 3 dabei eine Rolle spielt, geht aus ihrer Seite nicht hervor.
Wie der Vertrag Sportwetten insgesamt ordnet, steht in dem Überblick, der erklärt, welche Regeln der Glücksspielstaatsvertrag 2021 für Sportwetten aufstellt.
Warum gibt es ohne Erlaubnis keine Wette?
Der Staatsvertrag arbeitet mit einem Erlaubnisvorbehalt: Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1). Im Internet ist eine Erlaubnis nur für die Arten möglich, die § 4 Abs. 4 aufzählt, darunter Sportwetten. Für diese gilt zusätzlich § 21 Abs. 5: Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn sie nach Art und Zuschnitt zuvor von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind. Dabei kann die Behörde auf eine veröffentlichte Liste erlaubter Wetten Bezug nehmen.
Die Erlaubnis gilt also nicht nur für den Anbieter, sondern für jede einzelne Wette.
Eine solche Liste führt die GGL als Sportwettprogramm auf der Seite „Sport- und Pferdewetten im Internet“ (Stand 16.09.2026). Aufgeführt sind mehrere Dutzend Sportarten, darunter Fußball, Tennis, Darts, Schach und Breakdance. Weder E-Sport noch eine einzelne Videospiel-Disziplin ist in der Liste aufgeführt. Die GGL schreibt in ihren häufigen Fragen: „Wettanbieter dürfen ausschließlich Wetten auf die von der GGL festgelegten Sportereignisse anbieten.“
Was nicht im Programm steht, darf ein Anbieter mit deutscher Erlaubnis folglich nicht anbieten. Das ist der Grund, warum hier von fehlender Erlaubnis die Rede ist und nicht von einem Verbot: Die Erlaubnis bezieht sich auf die einzelne Wette, und nach der Aussage der GGL ist sie für E-Sport nicht möglich. Welche Anbieter eine Erlaubnis besitzen, führt die GGL in ihrer Whitelist, und eine eigene Seite erklärt, was die deutsche Erlaubnis bedeutet und wo sie sich prüfen lässt.
Im Steuerrecht gilt E-Sport als Sport, laut GGL bei Sportwetten nicht
Dass E-Sport rechtlich als Sport gilt, stimmt in einem Bereich: im Gemeinnützigkeitsrecht. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung nennt als gemeinnützigen Zweck „die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport)“. Die Ergänzung geht auf das Steueränderungsgesetz 2025 zurück, das der Bundestag am 4. Dezember 2025 beschlossen hat (Drucksache 745/25 des Bundesrats vom 11.12.2025). Die Abgabenordnung regelt, welche Vereine und Zwecke steuerlich begünstigt sind. Sie regelt nicht, worauf gewettet werden darf.
Der Glücksspielstaatsvertrag hat eine eigene Definition, und er wurde mit diesem Gesetz nicht geändert.
Dabei kommt es auf die Reihenfolge der Daten an. Die GGL-Seite mit dem Satz zu E-Sport trägt das Datum 21.10.2025 und damit eines vor dem Bundestagsbeschluss vom 4. Dezember 2025. Sie trägt am 5. Oktober 2026 weiterhin dieses Datum, und E-Sport steht weiterhin nicht im Sportwettprogramm. Ob die Behörde die Änderung der Abgabenordnung für das Glücksspielrecht für bedeutsam hält, hat sie nach den auffindbaren Quellen nicht erklärt. Belegen lassen sich nur die beiden Daten und der heutige Stand.
Die Steuer auf Sportwetten knüpft ebenfalls an Sportereignisse an, und der Beitrag zur Wettsteuer erklärt, wie die Wettsteuer auf Sportwetten entsteht. Für Wetten auf E-Sport ist dazu nichts belegt.
Was das für Sie bedeutet
Nach der Aussage der GGL kann eine Wette auf E-Sport nicht von einer deutschen Erlaubnis für Sportwetten gedeckt sein. Wer ein Angebot sieht, das sich auf eine deutsche Erlaubnis beruft, kann das selbst überprüfen: Der Anbieter muss in der Whitelist der GGL in der Kategorie Sportwetten stehen, und nach § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 muss er auf der Startseite angeben, dass er über eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügt, und auf deren Website verlinken. Wie die Prüfung im Einzelnen abläuft, steht in dem Beitrag darüber, wie sich ein Wettanbieter mit deutscher Erlaubnis überprüfen lässt.
Zur Frage ausländischer Angebote sagt die GGL in ihren häufigen Fragen zu Sportwetten, in Deutschland seien „ausschließlich Erlaubnisse deutscher Behörden gültig“, und: „Beworbene ausländische Lizenzen haben keine Relevanz.“ Diese Sätze beziehen sich auf Sportwetten insgesamt und nennen E-Sport nicht. Sie sind deshalb getrennt von der Aussage zu E-Sport zu lesen.
Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit mit der Überwachung über LUGAS (§ 6c) und die Spielersperre über OASIS sind Instrumente des deutschen Erlaubnissystems. Die GGL schreibt: „Alle erlaubten und somit legalen Sportwettenanbieter sind an LUGAS angeschlossen.“ Bei einem Angebot ohne diese Erlaubnis lassen sich beide Schutzinstrumente deshalb nicht voraussetzen.
Zur Strafbarkeit steht hier der Wortlaut einer Norm, ohne dass sie auf einen Fall angewendet wird. § 285 des Strafgesetzbuchs lautet: „Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.“ Ob die Vorschrift auf einen konkreten Fall passt, entscheiden Staatsanwaltschaften und Gerichte. Dieser Text informiert über den Stand der Regeln; eine Beratung im Einzelfall ersetzt er nicht.
E-Sport, Wetten und Jugendschutz
Für Eltern kann sich die Frage früh stellen, weil Spiele und Turniere zum Alltag vieler Jugendlicher gehören. Nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 ist die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig, und Veranstalter und Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Sportwetten sind in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt.
Wer sich um einen jungen Menschen sorgt, muss nicht auf einen Vorfall warten. Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar, ausdrücklich auch für Angehörige. Weitere Informationen bietet check-dein-spiel.de.
Wo sich der Stand prüfen lässt
Zwei Seiten der GGL genügen, um die Aussage dieses Textes selbst nachzuvollziehen: die Seite zu den zulässigen Wettinhalten und das Sportwettprogramm. Für einzelne Anbieter kommt die Whitelist hinzu. Ändert die Behörde dort etwas, ändert sich auch dieser Text.
Zwei Nachbarthemen gehören nicht hierher. Skin-Wetten und Lootboxen sind ein eigenes Thema. Laut der Pressemitteilung der GGL vom 01.03.2024 gibt es zu Lootboxen „derzeit in Deutschland keine einheitliche rechtliche Einordnung“, und die Behörde koordiniert die Bewertung auch für Skin Betting. Wetten auf gesellschaftliche und politische Ereignisse nennt die GGL im selben Abschnitt wie E-Sport „nicht erlaubnisfähig“.
Ein Satz einer Behörde hilft erst dann, wenn Jugendliche und ihre Eltern ihn kennen, bevor sie vor einer Entscheidung stehen. Stand: Oktober 2026.