Auf dem Wettschein steht der Einsatz, daneben der mögliche Wettgewinn, und bei manchen Angeboten trägt eine weitere Zeile die Bezeichnung „Steuer“. Wem gehört dieser Betrag, und woher kommt er? Die Wettsteuer, im Gesetz Sportwettensteuer genannt, beträgt nach § 18 RennwLottG 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage, entsteht mit dem Einsatz und wird vom Veranstalter der Sportwette geschuldet, nicht vom Wettenden (§ 19).
Der Text folgt dem Gesetz Schritt für Schritt: Gegenstand, Berechnungsgrundlage, Satz, Schuldner, Anmeldung, und erst danach die Frage, was davon beim Wettenden ankommt. Jeder Schritt nennt den Paragrafen, aus dem er stammt, denn ohne diese Zuordnung lässt sich eine Steuerangabe auf einer Wettseite nicht prüfen. Grundlage ist das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der Fassung vom 25. Juni 2021, zuletzt geändert am 23. Mai 2022. Stand der Angaben: 5. Oktober 2026.
Schritt 1: Welche Wetten unterliegen der Sportwettensteuer?
Nach § 16 RennwLottG unterliegen „Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten)“, der Sportwettensteuer, „wenn die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet wird“. Wetten auf Pferderennen folgen eigenen Vorschriften, der Rennwettsteuer, und sind nicht Gegenstand dieses Textes. Eingeführt wurde die Sportwettensteuer durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl. I 2012, S. 1424), wie der Bundesfinanzhof in einem späteren Urteil festhält.
Wann gilt eine Sportwette als in Deutschland veranstaltet? Das Gesetz nennt zwei Alternativen. Entweder hat der Veranstalter bei Abschluss der Wette Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, oder der Wettende nimmt „die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ vor. Die Steuer knüpft damit an die Wette an, die von Deutschland aus abgeschlossen wird, und nicht allein an den Sitz des Anbieters. Über die Erlaubnis eines Angebots sagt § 16 nichts.
Der Wortlaut „aus Anlass von Sportereignissen“ grenzt den Gegenstand ein, und zwei Randthemen haben deshalb eigene Beiträge: wie E-Sport-Wetten in Deutschland geregelt sind und was die GGL zu Wetten auf Wahlen und andere Gesellschaftsereignisse sagt. Wie sich die Steuer in die übrigen Vorgaben einfügt, zeigt der Überblick, welche Regeln der Glücksspielstaatsvertrag 2021 für Sportwetten aufstellt.
Schritt 2: Wovon die Steuer berechnet wird
§ 17 Abs. 1 RennwLottG legt fest: „Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer.“ Der geleistete Wetteinsatz umfasst dabei „sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette“. Berechnet wird die Steuer also vom Einsatz, nicht vom Gewinn, und es kommt nicht darauf an, ob die Wette am Ende gewonnen wird.
Die Bemessungsgrundlage kann sich verringern. Nach Absatz 2 wird ein zurückgezahlter oder verrechneter Einsatz abgezogen, wenn einer von drei Fällen vorliegt:
- Das Ergebnis der Veranstaltung wurde für ungültig erklärt.
- Die Veranstaltung hat nicht stattgefunden.
- Ein Teilnehmer, auf den sich die Wette bezieht, ist nicht angetreten.
Die Minderung wirkt in dem Anmeldungszeitraum, in dem die Rückzahlung oder Verrechnung erfolgt ist. Für Wettende bedeutet das: Fällt ein Spiel aus und der Einsatz geht zurück, mindert sich die Steuer entsprechend.
Schritt 3: Wie aus 5,3 Prozent rund 5,03 Euro werden
§ 18 lautet vollständig: „Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17.“ Weil die Bemessungsgrundlage der Einsatz abzüglich der Steuer ist, sind 5,3 Prozent von dieser Grundlage weniger als 5,3 Prozent vom Einsatz. Ein Rechenbeispiel mit 100 Euro Einsatz zeigt den Unterschied.
| Posten | Rechenweg | Betrag |
|---|---|---|
| Wetteinsatz | geleisteter Einsatz | 100,00 € |
| Bemessungsgrundlage | 100 € : 1,053 | 94,97 € |
| Sportwettensteuer | 5,3 % von 94,97 € | 5,03 € |
Die Steuer beträgt hier rechnerisch rund 5,03 € je 100 € Einsatz, und 94,97 € plus 5,03 € ergeben wieder den Einsatz. Es handelt sich um eine eigene Rechnung nach §§ 17 und 18, auf den Cent gerundet, nicht um einen Wert einer Behörde. Dass mal von 5,3 und mal von rund 5 Prozent die Rede ist, erklärt sich aus diesem Unterschied; maßgeblich ist der Gesetzestext.
Schritt 4: Wer die Wettsteuer schuldet und wann sie entsteht
Die Frage nach dem Schuldner beantwortet § 19 RennwLottG eindeutig: „Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette.“ Veranstalter ist, „wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet“. Die Finanzverwaltung der Freien Hansestadt Bremen formuliert es auf ihrer Informationsseite zu den Wettsteuern ebenso. Der Wettende ist damit nicht Steuerschuldner, er meldet nichts an und führt nichts ab.
Wann die Steuer entsteht, regelt § 20 in einem Satz: „Die Sportwettensteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes.“ Das gilt für Wetten vor dem Anpfiff genauso wie für Live-Wetten, denn maßgeblich ist jeder einzelne Einsatz.
Auch wenn Wetten über Wettannahmestellen oder Dritte vermittelt werden, bleibt der Veranstalter Steuerschuldner (§ 19); § 21 Abs. 3 verlangt von ihm eine Aufstellung der Einsätze je Wettannahmestelle und je Dritten. Dass die Steuer gezahlt wird, sagt nichts darüber aus, ob ein Angebot in Deutschland erlaubt ist. Die Erlaubnis folgt aus dem Glücksspielstaatsvertrag, und wie sich die Erlaubnis eines Wettanbieters in der Whitelist prüfen lässt, steht in einem eigenen Beitrag. Die Steuer ändert auch nichts an den Zugangsregeln: Sportwetten sind in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 und § 6e Abs. 3 GlüStV 2021).
Schritt 5: Wie der Veranstalter die Steuer anmeldet
Das Verfahren ist in § 21 und § 22 geregelt und betrifft den Veranstalter, nicht den Wettenden. Es lässt sich in vier Punkten beschreiben:
- Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 21 Abs. 1).
- Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Monats gibt der Veranstalter auf amtlichem Vordruck eine Steueranmeldung ab und berechnet die Steuer darin selbst. Fällig ist sie am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 21 Abs. 2).
- Der Anmeldung liegt eine Aufstellung der Einsätze und Rückzahlungen je Wettannahmestelle sowie der vermittelten Einsätze je Dritten bei (§ 21 Abs. 3).
- Veranstalter mit Sitz außerhalb der EU und des EWR müssen einen steuerlichen Beauftragten im Inland benennen, der diese Pflichten als eigene erfüllt und neben dem Veranstalter für die Steuer haftet (§ 22).
Welches Finanzamt für ausländische Veranstalter zuständig ist, nennen die hier behandelten Vorschriften nicht.
Was das für Ihre Wette bedeutet
Das Gesetz bestimmt, wer die Steuer schuldet. Es bestimmt nicht, ob und wie der Veranstalter sie in seiner Preisgestaltung berücksichtigt. Wie ein Anbieter die Steuer in seinen Bedingungen behandelt, schreibt das Gesetz nicht vor, und die Wettbedingungen der Anbieter unterscheiden sich darin. In den für diesen Text ausgewerteten Quellen findet sich dazu, ob und in welcher Form die Steuer an Wettende weitergegeben wird, keine amtliche Aussage.
Zur wirtschaftlichen Wirkung hat sich der Bundesfinanzhof geäußert. In seinem Urteil vom 17. Mai 2021 (IX R 20/18) zur Besteuerung von Sportwetten in der damaligen Fassung heißt es: „Die Erhebung der Sportwettensteuer führt zu einer Verteuerung des Wettangebots für den Wettenden.“ Die damals geprüfte Vorschrift hielt das Gericht für vereinbar mit Verfassungsrecht und Europarecht.
Worauf Sie achten können: Vor der Bestätigung einer Wette zeigen die Wettbedingungen und der Wettschein, ob ein angegebener möglicher Wettgewinn vor oder nach einer etwaigen Berücksichtigung der Steuer gemeint ist. Das ist eine Frage an den Text der Bedingungen, keine Empfehlung für einen Anbieter.
Wird eine Wette als „ohne Wettsteuer“ beworben, ändert das nichts an den Paragrafen. Nach § 20 entsteht die Steuer mit dem Einsatz, nach § 19 schuldet sie der Veranstalter, unabhängig davon, wie er sein Angebot darstellt. Eine solche Formulierung beschreibt deshalb den Preis für den Wettenden, nicht den Wegfall der Steuerpflicht des Veranstalters.
Müssen Sie Wettgewinne versteuern?
Das RennwLottG richtet die Sportwettensteuer an den Veranstalter. In den hier behandelten §§ 16 bis 22 sieht es keine eigene Steuer vor, die der Wettende auf seine Gewinne zahlt. Das ist eine Aussage über dieses Gesetz, keine Auskunft darüber, wie Gewinne steuerlich insgesamt behandelt werden. Ob Gewinne im Einzelfall der Einkommensteuer unterliegen, beurteilt das Finanzamt. Dieser Text ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Wer sich mit Zahlen beschäftigt, weil eine Verlustserie ausgeglichen werden soll, hat ein anderes Anliegen als die Steuerfrage. Dafür gibt es Beratung: Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar, auch für Angehörige (Stand: Oktober 2026).