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Polymarket und Gesellschaftswetten: was die GGL zu Wetten auf Wahlen sagt

Ist die Teilnahme an Polymarket in Deutschland erlaubt, und wie steht es um Wetten auf Wahlen insgesamt? Nach Auffassung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gilt: Gesellschaftswetten, also Wetten auf nicht-sportliche Ereignisse wie Wahlen, sind in Deutschland „nicht erlaubnisfähig“. Die Teilnahme aus Deutschland ist laut GGL nicht zulässig und kann strafbar sein (Pressemitteilung vom 13. August 2026).

Am Abend vor einer Wahl zeigt das Smartphone eine Meldung: Der Wert für den Wahlausgang hat sich verschoben. Die Seite dahinter erinnert an eine Sportwettenseite, mit Prozentzahlen, einem Feld für den Einsatz und einem Bestätigungsknopf. Dass dieselbe Handbewegung bei einem Wahlergebnis rechtlich etwas anderes bedeutet als bei einem Fußballspiel, ist von außen nicht zu erkennen.

Dieser Beitrag gibt wieder, was die GGL in drei Veröffentlichungen gesagt hat, stellt es neben den Gesetzestext und benennt, was offen bleibt. Er ist keine Rechtsberatung. Stand der Angaben: 5. Oktober 2026.

Was sind Gesellschaftswetten?

Die GGL definiert in ihrer FAQ (aktualisiert am 13.08.2026): „Gesellschaftswetten sind Wetten auf nicht-sportliche Ereignisse des öffentlichen Lebens.“ Gemeint sind „sämtliche Wettarten, die weder zu den Sportwetten noch zu den Pferdewetten zählen“. Die Behörde nennt als Beispiele politische Wahlen und ihre Ergebnisse, Gerichtsurteile, Naturkatastrophen und Wetter, die wirtschaftliche Entwicklung, die Ergebnisse von TV-Shows, die Vergabe von Preisen wie beim Eurovision Song Contest oder bei den Oscars sowie Ereignisse aus dem Leben Prominenter. Dieselbe Wettart nennt sie auch Unterhaltungswetten und Politikwetten.

Prognosemärkte (englisch: Prediction Markets) sind Plattformen, auf denen solche Wetten angeboten werden. Die GGL führt in ihrer FAQ ausdrücklich Gesellschaftswetten an, die auf sogenannten Prognosemärkten angeboten werden, und ordnet auch sie als nicht erlaubnisfähig ein. Eine Sportwette wird dagegen nach dem Gesetz „zu festen Quoten“ abgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021).

Polymarket in Deutschland: was die GGL gesagt hat und wann

Die Behörde hat sich innerhalb eines Jahres dreimal geäußert.

DatumDokumentKernaussage
05.09.2025Pressemitteilung „GGL warnt vor Teilnahme an illegalen Gesellschaftswetten“Wetten gegen Entgelt, „wie sie etwa auf der Plattform Polymarket angeboten werden“, sind nach geltendem deutschem Recht nicht erlaubnisfähig und damit illegal.
19.06.2026Pressemitteilung zum gemeinsamen Statement europäischer AufsichtsbehördenDie GGL schließt sich dem Statement von Aufsichtsbehörden aus neun Ländern zu Prognosemärkten an.
13.08.2026Pressemitteilung „GGL informiert über rechtliche Risiken von Gesellschaftswetten und Prognosemärkten“ mit neuer FAQGesellschaftswetten sind in Deutschland nicht erlaubnisfähig; die Teilnahme aus Deutschland ist nicht zulässig und kann strafbar sein.

Den Namen Polymarket nennt von den drei Dokumenten nur die Pressemitteilung vom 5. September 2025. Die FAQ und die Mitteilung vom 13. August 2026 sprechen allgemein von Gesellschaftswetten und Prognosemärkten und nennen keine Plattform. Zu Betreibern, Größe und Erreichbarkeit der Plattform enthalten die Dokumente nichts; der Beitrag macht dazu keine Angaben.

Die zentrale Aussage lautet in der Mitteilung vom 13. August 2026: „Die GGL stellt klar: Gesellschaftswetten sind in Deutschland nicht erlaubnisfähig.“ „Nicht erlaubnisfähig“ ist wörtlich gemeint: Die Behörde kann eine Erlaubnis für solche Wetten nicht erteilen, an niemanden. Das unterscheidet sie von einer Sportwette ohne Erlaubnis: Dort wäre eine Erlaubnis denkbar. Für Sie bedeutet das: Eine erlaubte Variante von Wetten auf Wahlen, auf die sich ausweichen ließe, gibt es nicht. Wie sich prüfen lässt, ob ein Wettanbieter eine deutsche Erlaubnis hat, erklärt der Beitrag zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz.

Die GGL stützt sich auf § 3 Abs. 1 GlüStV 2021 und die Erläuterungen dazu. Diese Erläuterungen wertet der Beitrag nicht aus. Der Gesetzestext selbst führt in vier Schritten zum selben Ergebnis. Die Schritte sind eine Lesart des Wortlauts, keine Aussage der GGL.

  1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 sind „Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses“ Glücksspiele. Eine Wette auf ein Wahlergebnis fällt darunter.
  2. Nach § 4 Abs. 1 dürfen öffentliche Glücksspiele „nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden“.
  3. Im Internet darf eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 nur für bestimmte Arten erteilt werden, darunter Sportwetten und Pferdewetten. Gesellschaftswetten stehen nicht auf dieser Liste.
  4. Sportwetten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Wetten zu festen Quoten auf einen Vorgang während eines Sportereignisses oder auf dessen Ergebnis, und ein Sportereignis ist nach Satz 5 „ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln“. Eine Wahl erfüllt das nicht.

Daraus folgt: Es gibt keine Erlaubnisart, aus der sich für eine Wette auf eine Wahl eine Erlaubnis erteilen ließe. Welche Regeln der Glücksspielstaatsvertrag 2021 für Sportwetten aufstellt, ist ein eigenes Thema (Stand der Fassung auf dem Gesetzesportal: zuletzt geändert am 24.03.2022).

Als Grund für das Verbot nennt die GGL die Manipulationsgefahr. Gesellschaftswetten gelten nach ihrer FAQ als „besonders manipulationsanfällig“, weil die zugrunde liegenden Ereignisse „schwer überprüfbar, nicht neutral auswertbar, oder potenziell beeinflussbar“ seien, und damit bestehe „ein hohes Risiko für Betrug“. Sport- und Pferdewetten seien dagegen „vergleichsweise besser kontrollierbar“. Schon die Pressemitteilung vom 5. September 2025 nennt solche Formate „besonders anfällig für Manipulation“.

Bei einer Sportwette gibt es ein festes Regelwerk, ein offizielles Ergebnis und, nach § 21 Abs. 3 GlüStV 2021, ein unabhängiges Frühwarnsystem, an dem Anbieter teilnehmen. Bei einer Wahl, einem Gerichtsurteil oder einer TV-Show beschreibt die GGL die Lage anders. Für Sie bedeutet das: Die Frage „Wetten auf Politik legal?“ beantwortet das Gesetz nicht mit einer Ausnahme, sondern mit dem Fehlen einer Kategorie.

Teilnahme aus Deutschland: was die GGL zur Strafbarkeit sagt

Zur Strafbarkeit wählt die GGL je nach Dokument unterschiedlich starke Formulierungen. Wer sie vergleicht, sollte das Datum jeweils im Blick behalten:

  • Pressemitteilung vom 5. September 2025 und FAQ (Stand 13.08.2026): Sowohl das Veranstalten oder Vermitteln solcher illegaler Wetten als auch die Teilnahme daran sowie die Bewerbung des Angebotes „sind strafbar“.
  • FAQ, im Abschnitt über die Risiken: Die Teilnahme „kann unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein“.
  • Pressemitteilung vom 13. August 2026: Eine Teilnahme aus Deutschland ist „nicht zulässig“; wer von Deutschland aus an einer solchen Wette teilnimmt, „kann sich strafbar machen“.

Die Pressemitteilung vom 13. August 2026 formuliert vorsichtiger als die FAQ vom selben Tag, die an einer Stelle von „sind strafbar“ spricht. Dieser Beitrag folgt der vorsichtigeren Formulierung: Nach der GGL kann die Teilnahme strafbar sein. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gerichte, nicht die Aufsichtsbehörde und nicht dieser Beitrag.

Die Norm für die Teilnahme ist § 285 StGB. Er lautet (Stand der Fassung: zuletzt geändert am 20.03.2026): „Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.“ Für das Veranstalten gilt § 284 Abs. 1 StGB: „Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ein häufiger Gedanke lautet: Das Angebot ist abrufbar, also wird es wohl erlaubt sein. Laut FAQ der GGL sind entsprechende Angebote häufig sichtbar, die Teilnahme aus Deutschland ist aber verboten. Die Mitteilung vom 13. August 2026 enthält zudem einen Satz, der leicht missverstanden wird: Bei der Bewertung eines konkreten Angebots komme es darauf an, ob es für Personen in Deutschland zugänglich sei und ihnen die Teilnahme ermögliche. Schließe ein Anbieter die Teilnahme aus Deutschland wirksam aus und sperre sein Angebot für den deutschen Markt, stelle es „nicht ohne Weiteres“ ein unerlaubtes Glücksspielangebot dar. Das ist eine Lesart: Der Satz betrifft die Einordnung des Angebots durch die Aufsicht, nicht die Frage, ob eine Person aus Deutschland wetten darf.

Was bei Gesellschaftswetten fehlt: Schutz, Kontrolle, Ansprechpartner

Die GGL benennt in ihrer FAQ mehrere Risiken, die mit der Teilnahme verbunden sind:

  • Rechtsverlust: Bei illegalen Wettanbietern besteht kein rechtlicher Schutz.
  • Manipulation: Ergebnisse können intransparent oder beeinflussbar sein.
  • Unzureichender Spieler- und Jugendschutz.
  • Strafverfolgung, wie oben beschrieben.
  • Ein Suchtrisiko ohne die gesetzlichen Schutzmaßnahmen.

Bei einer Sportwette mit deutscher Erlaubnis sind die Schutzinstrumente gesetzlich geregelt: ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit von grundsätzlich 1.000 € im Monat (§ 6c GlüStV 2021), das Aufsichtssystem LUGAS und die Spielersperre in OASIS. Bei einer Gesellschaftswette gibt es keinen Anbieter mit deutscher Erlaubnis, der diese Instrumente einrichten müsste. Die GGL führt den unzureichenden Spieler- und Jugendschutz deshalb ausdrücklich als Risiko auf. Zum Alter gilt unabhängig davon: „Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig“ (§ 4 Abs. 3 GlüStV 2021).

Wer beim Wetten auf Ereignisse des Tages die Kontrolle über Zeit und Geld verliert, findet Beratung: Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar (Stand: Oktober 2026).

Werbung für Gesellschaftswetten

Die GGL zählt in ihrer Pressemitteilung vom 5. September 2025 auch die Bewerbung des Angebots zu den strafbaren Handlungen. Dahinter steht § 284 Abs. 4 StGB: „Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Ergänzend verbietet § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele. Was für die Werbung für erlaubte Sportwetten gilt, erklärt ein eigener Beitrag.

Wie die Aufsicht vorgeht und was offen ist

Als Mittel gegen unerlaubte Angebote nennt die GGL in ihrer FAQ unter anderem Untersagungsverfahren mit Zwangsgeld, Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft, Netzsperren (IP-Blocking) und Zahlungsuntersagungen gegen Finanzdienstleister (Payment-Blocking). Dass eines dieser Mittel gegen einen bestimmten Prognosemarkt eingesetzt wurde, geht aus den ausgewerteten Quellen nicht hervor.

Am 19. Juni 2026 hat sich die GGL dem gemeinsamen Statement der Glücksspielaufsichten aus Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen, Portugal, Spanien und der Schweiz zu Prognosemärkten angeschlossen. Die GGL und acht weitere europäische Aufsichten nennen demnach unter anderem unzureichende Spielerschutzmechanismen, ein erhöhtes Suchtpotenzial sowie Risiken durch Marktmanipulation, Betrug und fehlende Transparenz bei der Abwicklung von Einsätzen. Den Text des Statements selbst wertet der Beitrag nicht aus; er stützt sich auf die Mitteilung der GGL.

Offen bleibt einiges: Gerichtsentscheidungen zu Prognosemärkten in Deutschland sind in den ausgewerteten Quellen nicht enthalten, die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 GlüStV 2021 sind nicht ausgewertet, und die Zahl der Verfahren wegen Teilnahme ist unbekannt. Der Beitrag gibt den Stand zu Polymarket in Deutschland und zu Prognosemärkten insgesamt am 5. Oktober 2026 wieder und wird überprüft, wenn die GGL ihre Aussagen ändert oder ein Gericht entscheidet.

Häufige Fragen zu Polymarket und Gesellschaftswetten

Ist Polymarket in Deutschland legal?

Nach Auffassung der GGL nicht. Ihre Pressemitteilung vom 5. September 2025 nennt Polymarket ausdrücklich und ordnet solche Wetten als nicht erlaubnisfähig und damit illegal ein. Das ist die Einschätzung der Aufsichtsbehörde, kein Urteil.

Sind Wetten auf Politik und Wahlen in Deutschland erlaubt?

Nein. Die GGL stuft sie als Gesellschaftswetten ein, die in Deutschland nicht erlaubnisfähig sind. Eine Erlaubnis im Internet kann nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 nur für bestimmte Arten erteilt werden, zu denen Sportwetten und Pferdewetten gehören, nicht aber Wetten auf Wahlen.

Ist die Teilnahme an Gesellschaftswetten strafbar?

Nach der Mitteilung der GGL vom 13. August 2026 kann sie strafbar sein. Als Norm kommt § 285 StGB in Betracht, der die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel unter Strafe stellt. Ob eine Strafbarkeit im Einzelfall vorliegt, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gerichte. Das ist keine Rechtsberatung.

Warum sind Sportwetten erlaubt, Wetten auf Wahlen aber nicht?

Sportwetten sind in § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 definiert und können nach § 4 Abs. 4 erlaubt werden; sie beziehen sich auf einen sportlichen Wettkampf nach definierten Regeln. Für Wetten auf Wahlen sieht der Staatsvertrag keine Erlaubnisart vor; die GGL ordnet sie als Gesellschaftswetten ein, die nicht erlaubnisfähig sind, und verweist auf ihre besondere Manipulationsanfälligkeit.

Was gilt, wenn ein Anbieter Deutschland ausschließt?

Die GGL erklärt in ihrer Mitteilung vom 13. August 2026, ein Angebot, das die Teilnahme aus Deutschland wirksam ausschließt, sei „nicht ohne Weiteres“ ein unerlaubtes Glücksspielangebot. Das betrifft die Bewertung des Anbieters. Eine Erlaubnis für Gesellschaftswetten in Deutschland folgt daraus nicht.

Quellen

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