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Sportwetten-Werbung: was im Stadion, im Fernsehen und mit Sportlern erlaubt ist

Am Abend läuft ein Fußballspiel im Fernsehen: Auf den Trikots und auf den Banden am Spielfeldrand steht der Name eines Wettanbieters, doch eine Anzeige, die zur Wette auf genau dieses Spiel einlädt, wäre auf dem übertragenden Kanal nicht zulässig. Wer wissen möchte, was hinter dem vermeintlichen Verbot von Sportwetten-Werbung steckt, findet die Antwort in einem einzigen Paragrafen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021), und sie fällt differenzierter aus, als die Frage vermuten lässt.

Pauschal verboten ist Werbung für Sportwetten in Deutschland nicht, denn Inhaber einer deutschen Erlaubnis dürfen für erlaubte Sportwetten werben (§ 5 Abs. 1 GlüStV 2021). Vier Grenzen betreffen den Sport selbst: die Live-Übertragung, aktive Sportler und Funktionäre, die Sportstätte und die Live-Zwischenstände. Stand der Angaben: Oktober 2026.

Ist Werbung für Sportwetten in Deutschland verboten?

Rechtsgrundlage ist § 5 GlüStV 2021, der Werbung und Sponsoring regelt, und Absatz 1 stellt zuerst klar, was erlaubt ist: „Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben.“ Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) formuliert es in ihrer Pressemitteilung vom 30. September 2026 ebenso: „Werbung für erlaubtes Glücksspiel ist innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens grundsätzlich zulässig.“ Ein Verbot betrifft also einzelne Grenzen, nicht die Werbung insgesamt.

Warum Werbung für erlaubte Angebote zulässig ist, erklärt die GGL in ihrer FAQ zur Glücksspielwerbung mit dem Ziel der Kanalisierung: Wer ohnehin spielen will, soll zum erlaubten und beaufsichtigten Angebot gelenkt werden. Über die Erlaubnis eines Anbieters sagt eine Anzeige selbst nichts aus. Ob sie vorliegt, lässt sich in der Whitelist der GGL prüfen (§ 9 Abs. 8 GlüStV 2021), wie der letzte Abschnitt zeigt.

Für Angebote ohne Erlaubnis kehrt sich das Bild um, und das Gesetz sagt es in einem Satz: „Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten“ (§ 5 Abs. 7). Wie die GGL das bei Wetten auf Politik und Fernsehshows einordnet, steht in dem Beitrag, was die GGL zur Bewerbung von Gesellschaftswetten sagt.

Welche Regeln für Sportwetten insgesamt im Staatsvertrag stehen, fasst der Überblick zu den Regeln für Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zusammen. Für den Sport ziehen die Absätze 3, 4 und 6 vier Grenzen:

WoWas giltFundstelle
Übertragender Kanalkeine Werbung für Wetten auf das übertragene Ereignis, unmittelbar davor und währenddessen§ 5 Abs. 3 S. 2
Sportler, Funktionärekeine Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären§ 5 Abs. 3 S. 3
SportstätteWerbung für Glücksspiele nur als Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden und ähnlichen Werbemitteln§ 5 Abs. 4
Live-Zwischenständenicht mit Wettwerbung für dasselbe Ereignis verbinden§ 5 Abs. 6 S. 2

Zuschauer merken von diesen Regeln nur, was im Bild zu sehen ist und was nicht.

Warum läuft während der Übertragung keine Werbung für Wetten auf dieses Spiel?

Die Antwort steht in § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021: „Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig.“ Zur Übersicht lässt sich der Satz in drei Angaben zerlegen (eigene Gliederung, keine amtliche Auslegung):

  • Zeit: unmittelbar vor der Übertragung oder während ihrer Dauer.
  • Ort: der Kanal, der das Ereignis überträgt.
  • Gegenstand: Werbung für Wetten auf dieses Ereignis.

Der Satz regelt nicht, was außerhalb dieser drei Angaben liegt, etwa Werbung zu einer anderen Zeit, auf einem anderen Kanal oder für Wetten auf andere Ereignisse; für jede Werbung gilt aber weiter § 5 Abs. 2. Ob eine konkrete Werbung zulässig ist, beurteilt am Ende die Aufsicht im Einzelfall. Eine Minutenzahl für „unmittelbar vor“ nennt der Staatsvertrag nicht.

Eng verwandt ist eine zweite Regel: Die Werbung für Wetten auf ein Spiel ist rund um die Übertragung eingeschränkt, und auch die Wetten selbst sind während des laufenden Ereignisses nur in engen Grenzen zulässig (§ 21 Abs. 4 GlüStV 2021). Beide Regeln betreffen denselben Zeitraum, nämlich das laufende Spiel. Dass Trikot und Bande trotzdem im Bild bleiben, regelt Absatz 4.

Dürfen aktive Sportler und Funktionäre für Sportwetten werben?

Für aktive Sportler und Funktionäre gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021 ein klares Verbot: „Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.“ Die GGL nennt die Regel in ihrer FAQ zur Glücksspielwerbung ebenfalls.

Wen die Begriffe „aktiv“ und „Funktionär“ im Einzelfall erfassen, legt der Wortlaut nicht fest, und auch die FAQ der GGL erklärt sie nicht. Offen bleibt deshalb unter anderem, ob frühere Sportler gemeint sind; der Gesetzestext beantwortet das nicht, und dieser Beitrag unterstellt keine Antwort.

Warum steht trotzdem ein Wettanbieter auf dem Trikot?

Weil für die Sportstätte eine eigene Regel gilt. § 5 Abs. 4 GlüStV 2021 lautet: „In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.“ Die Regel gilt für Glücksspiele insgesamt, nicht nur für Sportwetten, und sie erlaubt eine bestimmte Form der Werbung, statt sie zu verbieten.

Was „Dachmarkenwerbung“ bedeutet, erklärt der Staatsvertrag selbst nicht, und die GGL liefert in ihrer FAQ keine Definition. Aus dem Satz lässt sich lesen, dass auf Trikot und Bande die Marke stehen darf, nicht die Werbung für eine einzelne Wette. Das ist eine Lesart des Wortlauts, keine amtliche Auslegung, deshalb folgen keine Beispiele.

Nach dem Wortlaut betreffen die beiden Absätze unterschiedliche Gegenstände: Absatz 3 die Werbung für Wetten auf das übertragene Ereignis, Absatz 4 die Werbung in der Sportstätte. Daher kann der Name auf dem Trikot neben der Einschränkung für die Übertragung stehen; ob eine konkrete Werbung zulässig ist, beurteilt die Aufsicht im Einzelfall.

Dürfen Wettanbieter Vereine sponsern?

Ja, soweit sie eine Erlaubnis haben. § 5 Abs. 1 GlüStV 2021 nennt neben der Werbung ausdrücklich das Sponsoring, und Absatz 7 verbietet es nur für unerlaubte Glücksspiele. Nach Angaben der GGL dürfen Anbieter mit Erlaubnis im Sport als Sponsoren auftreten, solange die Werbung keinen übermäßigen Spielanreiz auslöst, nicht irreführt und sich nicht gezielt an Minderjährige richtet. Zahlen zu Sponsoren und Beträgen nennen die Primärquellen nicht, und dieser Beitrag nennt keine.

Für jede Werbung, also auch für Sponsoring im Sport, gibt § 5 Abs. 2 GlüStV 2021 den Rahmen vor:

  • „Die Werbung darf nicht übermäßig sein.“
  • „Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.“
  • Irreführende Werbung, „insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten“.

Dazu gehört die Altersgrenze: Sportwetten sind in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 und § 6e Abs. 3 GlüStV 2021).

Dürfen Live-Zwischenstände mit Wettwerbung verbunden werden?

Hier gilt § 5 Abs. 6 Satz 2 GlüStV 2021: „Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines Wettanbieters.“

Für Zuschauer heißt das, dass der laufende Spielstand nicht mit einer Anzeige verbunden sein darf, die für Wetten auf dasselbe Spiel wirbt. Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: den eigenen Internetauftritt eines Wettanbieters, wo Zwischenstände zu seinen Wettangeboten angezeigt werden dürfen. Die FAQ der GGL erwähnt diese Regel nicht, hier gilt allein der Gesetzestext.

Gilt das Werbeverbot zwischen 6 und 21 Uhr auch für Sportwetten?

Nein. Das Zeitfenster steht in § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021: „Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen; Absatz 4 bleibt unberührt.“ Der Satz nennt drei Arten von Spielen, und Sportwetten gehören nicht dazu.

Maßgeblich ist der Wortlaut des Gesetzes. Für Sportwetten gelten statt des Zeitfensters die Grenzen aus den Abschnitten über die Übertragung, die Sportler und die Live-Zwischenstände.

Was können Sie tun, wenn Ihnen eine Werbung auffällt?

Wer eine Werbung sieht und nicht sicher ist, ob sie in Ordnung ist, kann in drei Schritten vorgehen:

  1. Erlaubnis prüfen: Die Whitelist der GGL führt die Anbieter mit deutscher Erlaubnis. Sie nennt in der Kategorie Sportwetten (Stand: 2. Oktober 2026) die erlaubten Anbieter; geführt werden dort Unternehmen, keine Marken. Wie sich die Erlaubnis eines Wettanbieters überprüfen lässt, erläutert der Beitrag zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz. Ein Online-Angebot, das in der Whitelist nicht geführt wird, ist nach Angaben der GGL unerlaubtes Glücksspiel, und das gilt dann auch für die Werbung dafür.
  2. Nicht vorschnell urteilen: Die GGL weist in ihrer Pressemitteilung vom 30. September 2026 darauf hin, dass ein Eintrag in der Whitelist nicht automatisch bedeutet, dass jede Werbung dieses Anbieters zulässig ist. Auch ein Anbieter mit Erlaubnis kann gegen die Regeln aus § 5 verstoßen.
  3. Melden: Die GGL hat ein Hinweisgebersystem, das über die Seite „Verstoß melden“ erreichbar ist. Hinweise sind auch zu Werbung für erlaubte Angebote möglich. Die Behörde bittet um Angaben zu fünf Fragen (wer, was, wann, wo, wie) und um Belege, etwa einen Screenshot mit Datum, Uhrzeit und vollständiger Internetadresse. Für Rückfragen kann im System statt der Kontaktdaten auch ein anonymer Postkasten eingerichtet werden.

Ein Hinweis zur Einordnung: Bei großen Turnieren verstärkt die GGL nach eigenen Angaben die Aufsicht über Wettseiten, Wettprogramm, Quoten und Werbung, und bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 stellte sie dabei nach ihrer Darstellung „nur wenige Verstöße“ fest. Eine rechtliche Bewertung im Einzelfall ersetzt dieser Beitrag nicht.

Zusammengefasst setzt § 5 GlüStV 2021 der Werbung für Sportwetten im Sport vier Grenzen und verbietet sie für unerlaubte Angebote insgesamt (Abs. 7); ein pauschales Verbot von Sportwetten-Werbung für erlaubte Angebote gibt es nicht.

Wem es schwerfällt, sich von Sportwetten fernzuhalten, findet Beratung auch ohne Sperre, ausdrücklich auch für Angehörige: Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar (Stand: Oktober 2026).

Häufige Fragen

Was bedeutet Dachmarkenwerbung?

Der Begriff steht in § 5 Abs. 4 GlüStV 2021, wird dort aber nicht erklärt, und auch die FAQ der GGL liefert keine Definition. Aus dem Satz lässt sich lesen, dass auf Trikots und Banden die Marke stehen darf und nicht die Werbung für eine einzelne Wette. Eine amtliche Auslegung ist das nicht.

Gibt es ein Verbot von Sportwetten-Werbung im Fernsehen?

Nicht pauschal: Werbung ist grundsätzlich zulässig, im Rahmen von § 5 GlüStV 2021. Unmittelbar vor und während der Live-Übertragung eines Ereignisses ist auf dem übertragenden Kanal aber keine Werbung für Wetten auf dieses Ereignis zulässig. Das Zeitfenster von 6 bis 21 Uhr gilt dagegen nur für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele.

Dürfen ehemalige Sportler für Sportwetten werben?

Das Gesetz spricht von „aktiven Sportlern und Funktionären“ (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021). Wen diese Begriffe im Einzelfall erfassen, legt der Wortlaut nicht fest, und auch die GGL erklärt es in ihrer FAQ nicht. Eine sichere Antwort für ehemalige Sportler lässt sich daraus nicht ableiten.

Woran erkennt man Werbung für einen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis?

Nach Angaben der GGL zeigt die Whitelist, ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis hat. Ist ein beworbenes Online-Angebot dort nicht verzeichnet, handelt es sich nach Darstellung der Behörde um unerlaubtes Glücksspiel und damit auch um unerlaubte Werbung. Ob ein einzelnes Angebot erlaubt ist, beurteilt dieser Beitrag nicht.

Wo lässt sich unzulässige Sportwetten-Werbung melden?

Die GGL betreibt ein Hinweisgebersystem, das über ihre Seite „Verstoß melden“ erreichbar ist. Gebeten wird um Angaben zu wer, was, wann, wo und wie sowie um Belege wie einen Screenshot mit Datum, Uhrzeit und Internetadresse. Für Rückfragen lässt sich auch ein anonymer Postkasten einrichten.

Ab welchem Alter sind Sportwetten erlaubt?

Sportwetten sind in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 und § 6e Abs. 3 GlüStV 2021). Werbung darf sich zudem nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten; das regelt § 5 Abs. 2 GlüStV 2021 für jede Werbung für Glücksspiel.

Quellen

Stand der Angaben: 5. Oktober 2026. Gesetzestexte nach lxgesetze.de, einem nicht amtlichen Abdruck des Vertragstextes (§ 5 zuletzt geändert am 24.03.2022).

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